LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.11.2012
5 TaBVGa 257/12
Normen:
BetrVG § 76; BetrVG § 86; BetrVG § 87;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BVGa 793/12

Uneinigkeit der Betriebspartner über die Gestaltung von Dienstplänen; Anforderungen an eine Einigungsstelle

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 257/12

DRsp Nr. 2013/5312

Uneinigkeit der Betriebspartner über die Gestaltung von Dienstplänen; Anforderungen an eine Einigungsstelle

Die in einer Betriebsvereinbarung vorgesehene Regelung, bei Uneinigkeit der Betriebspartner über die Gestaltung von Dienstplänen eine paritätisch besetzte Kommission anzurufen, ist unwirksam. a) Eine paritätisch besetzte Kommission kann nicht als Einigungsstelle im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. b) Den Betriebsparteien ist es betriebsverfassungsrechtlich verwehrt, an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Schiedsstelle zu setzen.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2012 - 9 BVGa 793/12 - abgeändert.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats die Anordnung von Arbeitsleistung im Betrieb A durch Dienstpläne, die auf der seit 01. Juli 2002 geltenden Betriebsvereinbarung für das Restaurant B beruhen, zu unterlassen, es sei denn, die Zustimmung des Betriebsrats gilt als erteilt oder sie wird durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung wird der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro angedroht.

Normenkette:

BetrVG § 76; BetrVG § 86; BetrVG § 87;

Gründe: