LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.03.2013
5 Ta 53/12
Normen:
ZPO § 104; ArbGG § 11 a Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2013, 275
NZA-RR 2013, 433
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2058/11
ArbG Würzburg, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2058/11

Uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts; Bindungswirkung des Beiordnungsbeschlusses im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 53/12

DRsp Nr. 2013/6315

Uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts; Bindungswirkung des Beiordnungsbeschlusses im Kostenfestsetzungsverfahren

Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet ist (im Anschluss an BAG vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 - AP Nr. 3 zu § 121 ZPO). Im Rahmen der Kostenfestsetzung besteht eine Bindung an den Beiordnungsbeschluss. In dem Stellen eines Beiordnungsantrags eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts liegt kein stillschweigender Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten.

1. Die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 29.03.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.03.2012, Az.: 2 Ca 2058/11, in der Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 03.04.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 104; ArbGG § 11 a Abs. 3;

Gründe:

I. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 24.01.2012 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Der Bewilligungsbeschluss enthält keine Einschränkungen.