1. Die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 29.03.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.03.2012, Az.:
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 24.01.2012 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Der Bewilligungsbeschluss enthält keine Einschränkungen.
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