LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.02.2013
12 Ta 370/12
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 3031/11

und einen Telekommunikationsanschluss

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 370/12

DRsp Nr. 2013/5893

und einen Telekommunikationsanschluss

Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für die Bestimmtheit des Antrags in der Klageschrift. Er muss u.a. die Grundlage dafür schaffen können, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Zwangsverfahren zu erwarten ist. Unklarheiten aus dem Erkenntnisverfahren dürfen nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917). Ein Titel auf Zurverfügungstellen eines Dienstfahrzeuges bzw. eines Telekommunikationsanschlusses ist auch ohne Angabe eines bestimmten Fahrzeugs oder Geräts hinreichend bestimmt, wenn er auf die gültigen Richtlinien und Car Policy verweist, die die Zuweisung detailliert regeln. Es fehlt ihm erst dann an der Bestimmtheit, wenn neuer Streit über die erfolgte konkrete Zuweisung entsteht und diese den Anspruch offensichtlich nicht erfüllt.