Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. November 2018, berichtigt durch Beschluss vom 11. Februar 2019, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der "Umsetzung" der Klägerin von K. nach T..
Die Beklagte hat ihren Sitz in C-Stadt und unterhält Kundencenter in A.l B., Bi., .F., Fu., G., H., Ka, L, K., Ku. L., Lu., M., S., T. und W..
Die 1963 geborene Klägerin ist gelernte Arzthelferin. Sie hat zwei Kinder, die jeweils bei ihrem Vater leben.
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