LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 07.07.2014
3 Sa 541/13
Normen:
BGB § 162 Abs. 1; BGB § 162 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1302/13

Unbillige Versetzung eines Bankangestellten bei anderweitiger Besetzung einer angebotenen Stelle am bisherigen Dienstort

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.07.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 541/13

DRsp Nr. 2015/872

Unbillige Versetzung eines Bankangestellten bei anderweitiger Besetzung einer angebotenen Stelle am bisherigen Dienstort

1. Weist die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer auf eine freie Stelle hin und fordert sie ihn auf, mit dem Abteilungsleiter zu reden und sich um diese Stelle zu bemühen, und gelangt der Arbeitnehmer nach entsprechenden Gesprächen zu der Überzeugung, dass er nicht der Richtige für diese Stelle ist, setzt er aber in dem diesbezüglichen Schreiben wörtlich hinzu: "Allerdings verweigern werde ich mich auch nicht. Wenn mich die Bank auf diese Stelle setzt, werde ich die Arbeit natürlich nach bestem Wissen erledigen. Allerdings werde ich mich nicht gezielt auf diese Stelle bewerben", bringt der Arbeitnehmer keineswegs unmissverständlich zum Ausdruck, dass er unter keinen Umständen bereit ist, die ihm insoweit in Aussicht gestellte Stelle anzunehmen, sondern weist lediglich darauf hin, dass er nicht ohne weiteres willens ist, die Stelle zu übernehmen; im Grunde bringt der Arbeitnehmer aber ebenso unmissverständlich zum Ausdruck, dass er im Falle einer entsprechenden einseitigen arbeitsrechtlichen Maßnahme der Arbeitgeberin (Versetzung oder Änderungskündigung) dem dann eindeutig erklärten Ansinnen der Arbeitgeberin Rechnung tragen wird, diese Stelle zu besetzen.