LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.01.2015
13 Sa 72/14
Normen:
GewO § 106 S. 1; BGB § 315 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 190/14

Unbillige Versetzung einer Gruppenleiterin Einkauf der Abteilung Zentraleinkauf durch Zuweisung einer Tätigkeit als Transaktionsmanager Immobilien in der Organisationseinheit Liegenschaftsmanagement

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 72/14

DRsp Nr. 2015/3566

Unbillige Versetzung einer "Gruppenleiterin Einkauf" der Abteilung Zentraleinkauf durch Zuweisung einer Tätigkeit als "Transaktionsmanager Immobilien" in der Organisationseinheit Liegenschaftsmanagement

1. Die Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO durch den Arbeitgeber muss billigem Ermessen entsprechen.2. "Billiges Ermessen" erfordert unter anderem die Beachtung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Sinne von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 5. September 2014 (Az.: 7 Ca 190/14) wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1; BGB § 315 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage der Wirksamkeit einer Versetzung der Klägerin anlässlich der Zuweisung eines anderen Tätigkeitsgebiets.

1. 2.