LAG Hamm - Urteil vom 10.02.2010
2 Sa 1007/09
Normen:
BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 373; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3571/08

Unbewiesener Erfüllungseinwand des Arbeitgebers gegenüber Vergütungsforderung des Arbeitnehmers; Zeugenbeweis zur Geldübergabe

LAG Hamm, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 1007/09

DRsp Nr. 2010/13683

Unbewiesener Erfüllungseinwand des Arbeitgebers gegenüber Vergütungsforderung des Arbeitnehmers; Zeugenbeweis zur Geldübergabe

1. Bei einer fehlerfrei durchgeführten Beweisaufnahme gilt gemäß § 286 ZPO die freie Beweiswürdigung des Gerichts. 2. Hat der Zeuge die behauptete Geldübergabe selbst nicht gesehen, kann der Hinweis des Arbeitgebers auf die in der Geldbörse vorhandenen 200 EUR und die Abhebung von weiteren 800 EUR zwar ein Indiz für die Absicht des Arbeitgebers sein, entsprechende Zahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten; ob der Arbeitgeber aber an dem betreffenden Tag tatsächlich Geld und in welcher Höhe übergeben hat, kann auf dieser Grundlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. 3. Hat auch der Bruder des Arbeitgebers eine Geldübergabe an den Arbeitnehmer nicht wahrgenommen sondern lediglich bekundet, dass er dem Arbeitgeber 1.500 EUR gegeben hat, weil dieser ihn um Geld für seine Mitarbeiter gebeten hatte, ist die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts, dass es deshalb von einem Zahlungsnachweis nicht überzeugt ist, nicht zu beanstanden; der Arbeitgeber hat es schlicht versäumt, sich vom Arbeitnehmer eine Quittung geben zu lassen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 29.04.2009 – 1 Ca 3571/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.