LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.05.2007
2 Sa 32/07
Normen:
BBiG § 17 Abs. 3 § 24 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1240/06

Unbewiesene Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung - Vergütung von Mehrarbeit der Auszubildenden bei Unterschrift des vertretungsberechtigten Ausbilders unter Auflistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 32/07

DRsp Nr. 2007/17952

Unbewiesene Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung - Vergütung von Mehrarbeit der Auszubildenden bei Unterschrift des vertretungsberechtigten Ausbilders unter Auflistung

1. Eine Weiterbeschäftigung im Sinne des § 24 BBiG liegt nur dann vor, wenn die Auszubildende an dem der rechtlichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nachfolgenden Arbeitstag erscheint und auf Weisung und mit Wissen und Wollen des Ausbildenden oder eines Vertreters tätig wird; wird auf einen Vertreter abgestellt, muss dieser auch zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugt sein.2. Rechtsfolge der Weiterbeschäftigung ist das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit; für die anspruchsbegründenden Tatsachen ist die Klägerin voll umfänglich darlegungs- und beweisbelastet.3. Wenn der vertretungsberechtigte Ausbilder mit seiner Unterschrift dokumentiert, dass die Auszubildende die von ihr aufgeführten Arbeiten gemacht hat und den Angaben auch zeitliche Spezifizierungen beigefügt sind, gibt er mit seiner Unterschrift zu erkennen, dass die zeitlichen Spezifizierungen zutreffend sind; durch die Unterschriftsleistung wird zugleich dokumentiert, dass die von der Auszubildenden erbrachten Arbeitsleistungen von der Arbeitgeberin wenn nicht angeordnet so zumindest geduldet worden sind, da die Leistungen entgegen genommen wurden.

Normenkette:

BBiG § Abs. § ;