LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.01.2006
5 Sa 543/05
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 § 448 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 140/05

Unbewiesene Abfindungsvereinbarung - Beweiswert der Zeugenaussage bei vorprozessualem Gespräch über Beweisthema - Absehen von Parteivernehmung bei geringem Beweiswert

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 543/05

DRsp Nr. 2006/21629

Unbewiesene Abfindungsvereinbarung - Beweiswert der Zeugenaussage bei vorprozessualem Gespräch über Beweisthema - Absehen von Parteivernehmung bei geringem Beweiswert

1. Zweifel am Erinnerungsvermögen und an der Unbefangenheit einer Zeugin können dadurch begründet sein, dass diese sich bereits vorprozessual mit dem Kläger über das Beweisthema unterhalten hat; derartige Gespräche bergen die Gefahr einer vorzeitigen (einseitigen) Festlegung der Auskunftsperson in sich.2. Ist von der Parteivernehmung (auch) des Klägers letztlich eine Ausräumung bestehender Zweifel an der Richtigkeit der anspruchsbegründenden Behauptungen nicht zu erwarteten, kann von der Parteivernehmung nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden (§ 448 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 § 448 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund mündlicher Vereinbarung noch eine (restliche) Abfindung in Höhe von 7.800,- EUR netto gegen den Beklagten zusteht.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 01.06.2005 - 10 Ca 140/05 - (dort S. 2 ff. = Bl. 43 ff. d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.