1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.01.2020 -
2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Kern um die Leistung von Sozialabgaben bei einer Betriebsrente als Hinterbliebenenversorgung sowie die Frage, ob die Klägerin als versorgungsberechtigte Witwe auf die nach § 16 BetrAVG vom Arbeitgeber geschuldete Anpassung der Betriebsrente durch Erklärung gegenüber der Beklagten als Schuldnerin der Betriebsrente einseitig verzichten kann.
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