LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.2010
13 Sa 1129/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BAT-KF § 36;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 746/09

Unbestimmte Vergütungsklausel zur Rufbereitschaft im üblichen Rahmen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 1129/09

DRsp Nr. 2010/13110

Unbestimmte Vergütungsklausel zur Rufbereitschaft "im üblichen Rahmen"

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Ableistung von Rufbereitschaft "im üblichen Rahmen" durch die Vergütung und die Einräumung des Liquidationsrechts abgegolten sein soll, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 05.08.2009 - 3 Ca 746/09 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.268,35 € (in Worten: einundzwanzigtausendzweihundertachtundsechzig 35/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BAT-KF § 36;

Tatbestand

T A T B E S T A N D :

Die Parteien streiten über Vergütung für Rufbereitschaft aus dem Zeitraum Juni 2005 bis März 2006.

Der Kläger war bei der Beklagten seit Januar 1990 als Leitender Abteilungsarzt der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe tätig. Die Grundlage des Vertragsverhältnisses bildete ein Vertrag vom 15. Dezember 1993. In diesem heißt es ua.:

§ 1

Dienstverhältnis

(1) ...