Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 05.08.2009 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.268,35 € (in Worten: einundzwanzigtausendzweihundertachtundsechzig 35/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten über Vergütung für Rufbereitschaft aus dem Zeitraum Juni 2005 bis März 2006.
Der Kläger war bei der Beklagten seit Januar 1990 als Leitender Abteilungsarzt der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe tätig. Die Grundlage des Vertragsverhältnisses bildete ein Vertrag vom 15. Dezember 1993. In diesem heißt es ua.:
§ 1
Dienstverhältnis
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