LAG Hamm - Urteil vom 09.10.2009
19 Sa 1003/09
Normen:
BGB § 145; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 06.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3264/08

Unbestimmte Änderungskündigung bei Verweis auf Betriebsvereinbarungen; unsubstantiierte Darlegungen dringender betrieblicher Gründe bei Lohnsenkung; unbeachtliche Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zur Begründung betriebsbedingter Gründe

LAG Hamm, Urteil vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 19 Sa 1003/09

DRsp Nr. 2010/2412

Unbestimmte Änderungskündigung bei Verweis auf Betriebsvereinbarungen; unsubstantiierte Darlegungen dringender betrieblicher Gründe bei Lohnsenkung; unbeachtliche Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zur Begründung betriebsbedingter Gründe

1. Eine Änderungskündigung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 KSchG ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft: Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes oder bestimmbares und damit ein den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen; das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass die Arbeitnehmerin dieses ohne weiteres annehmen kann. 2. Ist das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar, führt dies zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. 3. Eine Änderungskündigung ist unbestimmt und damit unwirksam, wenn sich wesentliche Teile des Angebotes entgegen § 623 BGB nicht aus dem angebotenen Änderungsvertrag sondern erst aus dem Verweis dieses Arbeitsvertrages auf Betriebsvereinbarungen und Gesamt-Betriebsvereinbarungen ergeben.