Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.02.2009, Az.: 4 Ca 1452 b/08, abgeändert und das Prozesskostenhilfeverfahren an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
In dem vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren begehrt der antragstellende Insolvenzverwalter Gehaltsabrechnungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis des Gemeinschuldners sowie damit zusammenhängende Auskünfte und Nachweise. Der Antragsteller hat - trotz des Eingangssatzes in der Antragsschrift - noch keine unbedingte Klage erhoben, sondern diese von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. Dies ergibt sich eindeutig aus Satz 1 der zweiten Seite "Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird im Wege der Stufenklage wie folgt beantragt ...".
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