Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Vergütungsansprüche für den Zeitraum 01.11.2005 bis 09.03.2006 und über eine Berichtigung der Lohnabrechnung für den Monat November 2005.
Der am 03.08.1953 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.06.2004 bis zum 09.03.2006 bei dem Beklagten als Maler und Lackierer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der am 13.07.2004 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag, in dem unter anderem Folgendes ausgeführt ist:
"§ 1 Inhalt, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
1. Herr F1xxx W1xxxxxxx wird ab 01.06.04 als Maler und Lackierer auf unbestimmte Dauer eingestellt. ...
§ 2 Arbeitsentgelt
1. Der Arbeitnehmer erhält folgendes Arbeitsentgelt:
Bruttovergütung je Stunde
Lohn/Gehalt nach der Tarifgruppe ... ... Euro
im ... Beschäftigungs- bzw. Berufsjahr ... Euro
übertarifliche/allgemeine Zulage ... Euro
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