LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2012
9 Sa 542/11
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1301/11

Unberechtigte Kürzung der betriebliche Altersversorgung; Zahlungsklage bei Ausschluss des versicherungsmathematischen Abschlags in der Versorgungsordnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 542/11

DRsp Nr. 2012/7600

Unberechtigte Kürzung der betriebliche Altersversorgung; Zahlungsklage bei Ausschluss des versicherungsmathematischen Abschlags in der Versorgungsordnung

Die Kürzung der Betriebsrente in Form des untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags setzt voraus, dass die jeweilige Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen; an dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die maßgebliche Versorgungsordnung einen versicherungsmathematischen Abschlag ausschließt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.08.2011, Az: 8 Ca 1301/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung des dem Kläger zustehenden Altersruhegeldes.

Der am 02. Juli 1947 geborene Kläger war ab dem 01. Januar 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Am 01. Oktober 1986 wurde dem Kläger mit Wirkung zum 01. Januar 1981 für die Berechnung der Wartezeit bzw. der Unverfallbarkeitsfristen und zum 01. Januar 1985 im Hinblick auf den Beginn der anrechnungsfähigen Dienstzeit von seiner damaligen Arbeitgeberin eine Versorgungszusage (Bl. 7 ff. d. A; im Folgenden: Versorgungszusage) erteilt, welche u.a. folgenden Inhalt hat:

§ 1