Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.08.2011, Az:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Berechnung des dem Kläger zustehenden Altersruhegeldes.
Der am 02. Juli 1947 geborene Kläger war ab dem 01. Januar 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Am 01. Oktober 1986 wurde dem Kläger mit Wirkung zum 01. Januar 1981 für die Berechnung der Wartezeit bzw. der Unverfallbarkeitsfristen und zum 01. Januar 1985 im Hinblick auf den Beginn der anrechnungsfähigen Dienstzeit von seiner damaligen Arbeitgeberin eine Versorgungszusage (Bl. 7 ff. d. A; im Folgenden: Versorgungszusage) erteilt, welche u.a. folgenden Inhalt hat:
§ 1
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