LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.07.2007
4 Sa 20/07
Normen:
BGB § 611 Abbs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 335/06

Unberechtigte Anrechnung freiwilliger Leistung im Kfz-Gewerbe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 20/07

DRsp Nr. 2008/9784

Unberechtigte Anrechnung freiwilliger Leistung im Kfz-Gewerbe

1. Haben die Vertragspartner die tarifvertragliche Vergütungsregelung zum Inhalt des Arbeitsvertrages gemacht und das Arbeitsverhältnis auch ansonsten unter die Bestimmung des Manteltarifvertrages gestellt, wonach die freiwillige Zulage nicht als übertarifliche Zulage sondern als eigenständiger Gehaltsbestandteil gezahlt werden soll, der keiner Veränderung unterworfen ist, folgt allein aus der Bezeichnung eines Gehaltsbestandsteiles als "freiwillige Zulage" nicht der Vorbehalt der Arbeitgeberin, über den Tarifvertrag hinausgehende Leistungen durch Anrechnung oder Verrechnung kürzen zu können.2. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer beginnend mit dem Jahr 2002 in der Gehaltsmitteilung davon Kenntnis gab, dass freiwillige Leistungen jederzeit widerruflich sind oder mit später eintretender Erhöhung verrechnet werden können; als inhaltliche Veränderung des Arbeitsvertrages bedarf diese Vereinbarung der Schriftform, die durch Gehaltsmitteilungen nicht gewahrt ist.3. Will die Arbeitgeberin eine vertragliche Bindung für die Zukunft verhindern, muss sie dies zweifelsfrei und unmissverständlich im Vertragstext deutlich machen.

Normenkette:

BGB § 611 Abbs. 1 ;

Tatbestand: