LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.07.2011
9 TaBV 183/10
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; BetrVG § 80 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 15/10

Unberechtigt verweigerte Einsichtnahme des Betriebsrats in Gehaltslisten; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Funktion von Designern als leitenden Angestellte eines Automobilherstellers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 183/10

DRsp Nr. 2012/1372

Unberechtigt verweigerte Einsichtnahme des Betriebsrats in Gehaltslisten; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Funktion von Designern als leitenden Angestellte eines Automobilherstellers

1. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG enthält eine funktionsbezogene Umschreibung des leitenden Angestellten; die dort verwandten Worte "sonstige Aufgaben" bringen zum Ausdruck, dass der Angestellte unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen muss. 2. Eine fachlich oder rechtlich begrenzte unternehmerische Teilaufgabe kann genügen, um den Angestellten als leitenden Angestellten zu qualifizieren, sofern sie für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung ist; damit soll gewährleistet werden, dass nur Schlüsselpositionen erfasst werden, die für die Verwirklichung der unternehmerischen Zielsetzung besonders wichtig sind. 3. Um von einer unternehmerischen Teilaufgabe sprechen zu können, muss dem Angestellten ein rechtlich und tatsächlich eigener erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung stehen; damit werden nur solche Schlüsselpositionen im Unternehmen erfasst, die für die Verwirklichung der unternehmerischen Zielsetzung besonders wichtig sind.