Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.10.2018 wird auf Kosten der Antragstellerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragstellerin zudem die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 2.710,88 Euro festgesetzt.
Nachdem die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren den Widerspruchsbescheid vom 24.01.2019 erlassen hat, ist Streitgegenstand der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2019. Die Antragstellerin hat ihren Antrag dementsprechend zutreffend umgestellt (Schriftsatz v. 04.02.2019).
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|