LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.02.2020
14 Ta 63/20
Normen:
ZPO § 240; AÜG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1034/19

Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde gegen ablehnenden PKH-Beschluss wegen mangelnder ErfolgsaussichtenLaufendes Prozesskostenhilfe-Verfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührtUnzulässiger Antrag auf zukünftige, noch nicht fällige Leistungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 14 Ta 63/20

DRsp Nr. 2021/1531

Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde gegen ablehnenden PKH-Beschluss wegen mangelnder Erfolgsaussichten Laufendes Prozesskostenhilfe-Verfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt Unzulässiger Antrag auf zukünftige, noch nicht fällige Leistungen

Für Erfolgsaussichten in der Hauptsache trägt der Antragssteller im PKH-Verfahren die Darlegungslast für das behauptete Rechtsverhältnis (hier Arbeitsverhältnis).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2019 - 12 Ca 1034/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 240; AÜG § 10 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger fordert im Hauptsacheverfahren die gesamtschuldnerische Verurteilung verschiedener Beklagter zur Zahlung von Lohn und Annahmeverzugslohn, verlangt in Bezug auf die Beklagten zu 2) – 4) die Feststellung des Bestehens von Arbeitsverhältnissen mit ihm und betreffend die Beklagte zu 3) und die ursprüngliche Beklagte zu 5) seine tatsächliche Beschäftigung. Mit Schriftsatz vom 18. März 2019 (Eingangsdatum, Bl. 22 der Akte) hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin A in Frankfurt beantragt. Unter dem 18. Oktober 2019 hat er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Oktober 2019 zur Akte gereicht.