Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 255,00 € auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der im Jahr 1983 geborene Kläger wendet sich gegen einen Ausführungsbescheid des Beklagten vom 29.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2019 und begehrt die Feststellung eines GdB von 60 seit dem 13.07.2015.
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