Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 225,00 € auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der im Jahr 1983 geborene Kläger begehrt Feststellung, dass der Gerichtsbescheid vom 11.04.2019 nicht richtig umgesetzt wurde.
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