LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.06.2007
11 Ta 83/07
Normen:
ZPO § 384 Nr. 1 § 387 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6430/05

Unbegründetes Zwischenurteil über Zeugnisverweigerungsrecht bei bloßem Aussageverweigerungsrecht zu einzelnen Fragen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 83/07

DRsp Nr. 2007/14295

Unbegründetes Zwischenurteil über Zeugnisverweigerungsrecht bei bloßem Aussageverweigerungsrecht zu einzelnen Fragen

1. § 384 ZPO gibt dem Zeugen grundsätzlich nicht das Recht, die Aussage insgesamt zu verweigern; es gestattet ihm nur, solche Fragen nicht zu beantworten, die ihn in die vom Gesetz umschriebene Konfliktlage bringen können.2. Es geht grundsätzlich nicht an, im Hinblick darauf, dass für den Zeugen eine Konfliktlage im Sinne des § 384 ZPO eintreten könnte, ihn erst gar nicht zu befragen.

Normenkette:

ZPO § 384 Nr. 1 § 387 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen ein Zwischenurteil über die Berechtigung einer Zeugnisverweigerung.