LAG München - Urteil vom 24.04.2007
6 Sa 1180/06
Normen:
BErzGG § 15 Abs. 7 § 16 Abs. 1 ; GewO § 106 Satz 1 ; BGB § 315 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 33/03

Unbegründetes Teilzeitverlangen bei ausformuliertem Verteilungswunsch für Arbeitszeit während Elternzeit

LAG München, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 1180/06

DRsp Nr. 2007/17789

Unbegründetes Teilzeitverlangen bei ausformuliertem Verteilungswunsch für Arbeitszeit während Elternzeit

»Ist der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit (auf 30 Stunden/Woche) verbunden mit einem ausformulierten Verteilungswunsch (auf die Vormittage von Montag bis Samstag mit je 5 Stunden), kann dieses Arbeitszeitverlangen vom Arbeitgeber nur einheitlich angenommen oder abgelehnt werden.«

Normenkette:

BErzGG § 15 Abs. 7 § 16 Abs. 1 ; GewO § 106 Satz 1 ; BGB § 315 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Möbelhaus mit mehr als 1000 Arbeitnehmern betreibt, seit 18. Dezember 2001 als Verkäuferin angestellt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2001 (Blatt 81 der Akte) können ihr im Bedarfsfall auch andere zumutbare Tätigkeiten zugewiesen werden, die nicht unbedingt dem Berufsbild zu entsprechen brauchen. Zur Arbeitszeit heißt es: "Die Arbeitszeit richtet sich nach der üblichen im Einzelhandel. Für die gearbeiteten Samstage wird wöchentlich 1 freier Tag gewährt, mit der Einschränkung bzw. Ausgleich über die Jahresarbeitszeitberechnung (38,5 Stunden-Woche)."

Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin belief sich zuletzt auf rund EUR 1.400,00.