LAG München - Urteil vom 25.07.2006
6 Sa 360/06
Normen:
TzBfG § 6 § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 14565/05

Unbegründetes Teilzeitbegehren einer Hauswirtschaftsleiterin in Kindertagesstätte - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zu entgegenstehenden betrieblichen Gründen - unzumutbare Kostenbelastung durch Teilzeitbeschäftigung und Einschränkung pädagogischer Verantwortung

LAG München, Urteil vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 360/06

DRsp Nr. 2007/14379

Unbegründetes Teilzeitbegehren einer Hauswirtschaftsleiterin in Kindertagesstätte - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zu entgegenstehenden betrieblichen Gründen - unzumutbare Kostenbelastung durch Teilzeitbeschäftigung und Einschränkung pädagogischer Verantwortung

1. Hat der Arbeitgeber entgegenstehende betriebliche Gründe ausreichend vorgetragen, sind diese von der Arbeitnehmerin substantiiert zu bestreiten.2. Hat der Arbeitgeber bei einer Teilzeitbeschäftigung beiden Teilzeit-Hauswirtschaftsleiter/innen die erforderliche Übergabezeit von wöchentlich zumindest 7,5 Stunden zusätzlich zu vergüten, ist dies angesichts der angespannten Haushaltslage eine unverhältnismäßige Kostenbelastung.3. Soweit der Arbeitgeber als Träger der Kindertagesstätte einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag im ständigen Kontakt mit den Familien und anderen Erziehungsberechtigten durchzuführen hat, dient die Entscheidung für eine Hauswirtschaftsleiterin in Vollzeit der Erfüllung dieses pädagogischen Auftrags; soll zur durchgängigen Verantwortung für die betreuten Kinder auch gegenüber den Eltern der Kreis der Verantwortlichen soweit als möglich beschränkt bleiben, ist ein von der Arbeitnehmerin gewünschter Einsatz mit nur zwanzig Stunden/Woche damit nicht vereinbar.

Normenkette:

TzBfG § 6 § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand: