LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.04.2013
2 Ta 38/13
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 704 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 63/12

Unbegründeter Zwangsgeldantrag bei unbestimmt titulierter Weiterbeschäftigungsverpflichtung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2013 - Aktenzeichen 2 Ta 38/13

DRsp Nr. 2013/6618

Unbegründeter Zwangsgeldantrag bei unbestimmt titulierter Weiterbeschäftigungsverpflichtung

Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren kann nicht geklärt werden, zu welchen Arbeitsbedingungen eine ausgeurteilte Weiterbeschäftigung zu erfolgen hat, wenn sich aus dem Titel kein bestimmter Inhalt dieser Bedingungen entnehmen lässt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Dezember 2012 - 3 Ca 63/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 704 Abs. 1;

Gründe

I. Die Parteien haben im Erkenntnisverfahren um die Wirksamkeit einer Versetzung gestritten. Der Kläger begehrt die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruchs.