Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Dezember 2012 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien haben im Erkenntnisverfahren um die Wirksamkeit einer Versetzung gestritten. Der Kläger begehrt die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruchs.
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