1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers/Klägers/Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 02.05.2012 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 462,50 € festgesetzt.
I. Der Vollstreckungsgläubiger (im Folgenden: Gläubiger) wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig, mit dem sein Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Vollstreckungsschuldnerin (im Folgenden: Schuldnerin) zurückgewiesen worden ist.
Im Rahmen eines zuvor vor dem Arbeitsgericht Leipzig geführten Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 08.09.2011 einen gerichtlichen Vergleich, der neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zum 31.08.2011 u. a. auf folgende Regelung zu einem von der Beklagten zu erteilenden Zeugnisses enthält:
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