LAG Chemnitz - Beschluss vom 06.08.2012
4 Ta 170/12
Normen:
ZPO § 888; GewO § 109 Abs. 1 S. 3; BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2927/11

Unbegründeter Zwangsgeldantrag bei Erfüllung des titulierten Zeugnisanspruchs

LAG Chemnitz, Beschluss vom 06.08.2012 - Aktenzeichen 4 Ta 170/12

DRsp Nr. 2012/23130

Unbegründeter Zwangsgeldantrag bei Erfüllung des titulierten Zeugnisanspruchs

Ein Vergleich, der lediglich ein "wohlwollendes Zeugnis" zum Inhalt hat, ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig; gleiches gilt für die Formulierung "das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist".

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers/Klägers/Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 02.05.2012 - 9 Ca 2927/11 - wird auf Kosten des Klägers/Gläubigers

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 462,50 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 888; GewO § 109 Abs. 1 S. 3; BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Vollstreckungsgläubiger (im Folgenden: Gläubiger) wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig, mit dem sein Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Vollstreckungsschuldnerin (im Folgenden: Schuldnerin) zurückgewiesen worden ist.

Im Rahmen eines zuvor vor dem Arbeitsgericht Leipzig geführten Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 08.09.2011 einen gerichtlichen Vergleich, der neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zum 31.08.2011 u. a. auf folgende Regelung zu einem von der Beklagten zu erteilenden Zeugnisses enthält: