LAG Köln - Beschluss vom 21.03.2007
7 TaBV 38/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 103 Abs. 1, 2 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 244/05

Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden bei unbewiesener Bedrohung eines Vorgesetzten

LAG Köln, Beschluss vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 7 TaBV 38/06

DRsp Nr. 2007/17763

Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden bei unbewiesener Bedrohung eines Vorgesetzten

1. Die Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden gegenüber seinem Vorgesetzten "Wenn du zum Chef gehst, dann kriege ich dich draußen und steche dich ab", ist grundsätzlich geeignet, eine arbeitgeberseitige Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen; das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Äußerung, welche die Bedrohung enthält, von einem außenstehenden Dritten in der Lage des Erklärungsempfängers ernst zu nehmen ist und sich nicht lediglich als offensichtliche Scherzbehauptung entpuppt.2. Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass bei einem unter vier Augen geführten Streitgespräch nicht nur die Aussage desjenigen zu würdigen ist, der prozessrechtlich als Zeuge vernommen werden kann, sondern auch die Äußerung desjenigen Gesprächspartners zu beachten ist, der sich im Prozess in der Parteirolle befindet.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 103 Abs. 1, 2 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

I.