LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.03.2013
10 Sa 546/12
Normen:
GewO § 109 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1441/12

Unbegründeter Zeugnisberichtigungsanspruch bei sachlich zutreffender Zeugnisformulierung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 546/12

DRsp Nr. 2013/6619

Unbegründeter Zeugnisberichtigungsanspruch bei sachlich zutreffender Zeugnisformulierung

1. Es ist grundsätzlich Sache der Arbeitgeberin, das Zeugnis im Einzelnen zu verfassen; die Formulierung und Ausdrucksweise steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. 2. Die Arbeitgeberin ist grundsätzlich in der Formulierung frei, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält; die Arbeitgeberin entscheidet daher auch darüber, welche positiven oder negativen Leistungen sie stärker hervorheben will als andere. 3. Auch in einem rundum "guten" Zeugnis, das eine kontinuierlich überdurchschnittliche Leistung ("Note 2") bescheinigen soll, muss nicht jede Einzelbewertung mit einem "gut" oder "stets" verstärkt werden.

Tenor

1.

Nach Erledigung der Hauptsache werden dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Kostenentscheidung der ersten Instanz bleibt unverändert.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1;

Gründe