LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.10.2010
6 Sa 301/10
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ArbGG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Ca 88 a/10

Unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag bei unzureichenden Darlegungen zur Fristenkotrolle durch Kanzleiangestellte; unzulässige Berufung bei Fristversäumnis

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 301/10

DRsp Nr. 2010/20875

Unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag bei unzureichenden Darlegungen zur Fristenkotrolle durch Kanzleiangestellte; unzulässige Berufung bei Fristversäumnis

Beantragt ein Prozessbevollmächtigter unter Hinweis auf Fehler seines Büropersonals wegen Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen und glaubhaft machen, wie die Fristenkontrolle im Einzelnen organisiert ist und durch welche organisatorischen Maßnahmen die Überwachung der Frist - auch bei Urlaub des angewiesenen Büropersonals - gewährleistet ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24.06.2010 - 52 Ca 88 a/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ArbGG § 66 Abs. 1;

Gründe: