Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung, die Erteilung von Entgeltabrechnungen sowie eines Arbeitszeugnisses und um die Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung.
Der Kläger, der seit März 2004 bei dem Beklagten als Betriebsleiter einer Gaststätte in C-Stadt beschäftigt ist, hat am 18.09.2006 eine Klage beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit folgenden Anträgen eingereicht:
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