LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.08.2007
7 Sa 365/07
Normen:
ZPO § 233 § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ; BGB § 166 Abs. 1 § 276 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 103/07

Unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag bei Unerreichbarkeit der Partei infolge Auslandsaufenthalt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 365/07

DRsp Nr. 2008/9771

Unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag bei Unerreichbarkeit der Partei infolge Auslandsaufenthalt

1. Weiß die Partei, dass sie eine Frist versäumt und ihr Prozessbevollmächtigter ein Wiedereinsetzungsverfahren eingeleitet hat, muss sie sicherstellen, dass sie nach Eingang der zeitnah übersandten Gerichtsakte ihrem Rechtsanwalt für Rückfragen hinsichtlich des konkreten Verhinderungsgrundes zur Verfügung steht.2. Diesen Anforderungen wird eine Partei, die für ihren Anwalt während einer Zeit von nahezu sechs Wochen wegen seines Auslandsaufenthaltes nicht erreichbar ist, nicht gerecht; deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nicht auf dem Verschulden der Partei beruht.

Normenkette:

ZPO § 233 § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ; BGB § 166 Abs. 1 § 276 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung, die Erteilung von Entgeltabrechnungen sowie eines Arbeitszeugnisses und um die Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung.

Der Kläger, der seit März 2004 bei dem Beklagten als Betriebsleiter einer Gaststätte in C-Stadt beschäftigt ist, hat am 18.09.2006 eine Klage beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit folgenden Anträgen eingereicht: