LAG München - Beschluss vom 17.03.2011
4 Ta 18/11
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 12618/03

Unbegründeter Vollstreckungsantrag aufgrund deklaratorischer Vergleichsbestimmung

LAG München, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 18/11

DRsp Nr. 2012/5814

Unbegründeter Vollstreckungsantrag aufgrund deklaratorischer Vergleichsbestimmung

Ist in einem Prozessvergleich lediglich im Wege einer deklaratorischen Feststellung der Umfang des (dort als bereits vollständig bezahlt bezeichneten) Anspruchs auf restliche Gehaltsfortzahlung für die streitgegenständlichen Zeiträume festgehalten und kein Leistungsantrag tenoriert, ist ein diesbezüglicher Vollstreckungsantrag unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 14. September 2010 - 17 Ca 12618/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.600,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 779;

Gründe:

1. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Die sofortige Beschwerde des Klägers mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2010, am selben Tag beim Arbeitsgericht München als Ausgangsgericht eingegangen, gegen den diesen am 29.11.2010 (!) gem. Empfangsbekenntnis gem. § 174 ZPO zugestellten Beschluss vom 14.09.2010 ist statthaft (§ 793 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1 u. Abs. 2, 569 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO) und damit zulässig.

b) Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.