1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 14. September 2010 -
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.600,- € festgesetzt.
1. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Die sofortige Beschwerde des Klägers mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2010, am selben Tag beim Arbeitsgericht München als Ausgangsgericht eingegangen, gegen den diesen am 29.11.2010 (!) gem. Empfangsbekenntnis gem. § 174 ZPO zugestellten Beschluss vom 14.09.2010 ist statthaft (§ 793 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1 u. Abs. 2, 569 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO) und damit zulässig.
b) Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|