ArbG Frankfurt/Main, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ga 214/06
Unbegründeter Verfügungsantrag zur weitgehenden Verminderung der Arbeitszeit aus familiären Gründen - kein Verfügungsgrund für das begehrte Ausmaß der Arbeitszeitverringerung
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 19 SaGa 1832/06
DRsp Nr. 2007/9591
Unbegründeter Verfügungsantrag zur weitgehenden Verminderung der Arbeitszeit aus familiären Gründen - kein Verfügungsgrund für das begehrte Ausmaß der Arbeitszeitverringerung
1. Verlangt die Arbeitnehmerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine besonders starke Reduzierung ihrer Arbeitszeit (von einer Vollzeitbeschäftigung auf 7,8 Stunden wöchentlich), ist bei der Beurteilung des Verfügungsgrundes zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin bereit ist, die Arbeitnehmerin von montags bis freitags halbtags an Vormittagen zu beschäftigen, und damit in einer Zeit, in der der Kindergarten, in der die beiden Kinder der Arbeitnehmerin derzeit betreut werden, geöffnet ist; für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu einer Arbeitszeitreduzierung in dem beantragten Ausmaß ist jedoch gerade erforderlich, dass hierfür ein Verfügungsgrund besteht und nicht für eine Teilzeitbeschäftigung überhaupt, weshalb die Arbeitnehmerin darzulegen hat, weshalb eine Notwendigkeit besteht, nur an zwei Vormittagen in der Woche statt an 5 Tagen zu arbeiten.
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