LAG Hamm - Beschluss vom 26.02.2007
10 TaBVGa 3/07
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 § 99 Abs. 1 § 100 § 101 § 111 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, 4 § 113 ;
Fundstellen:
NZA 2007, 1010
NZA-RR 2007, 469
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 BVGa 8/07 - 08.02.2007,

Unbegründeter Verfügungsantrag auf Unterlassung der Betriebsänderung bei Freistellung von Arbeitnehmern durch Insolvenzverwalter und Vergabe restlicher Abwicklungsarbeiten an Leiharbeitsfirma - keine Rückgängigmachung vorläufig durchgeführter personeller Maßnahme im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Hamm, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 3/07

DRsp Nr. 2007/9663

Unbegründeter Verfügungsantrag auf Unterlassung der Betriebsänderung bei Freistellung von Arbeitnehmern durch Insolvenzverwalter und Vergabe restlicher Abwicklungsarbeiten an Leiharbeitsfirma - keine Rückgängigmachung vorläufig durchgeführter personeller Maßnahme im Wege einstweiliger Verfügung

1. Liegt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vor, korrespondiert dem Verhandlungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich des Interessenausgleichs ein (auch mittels einstweiliger Verfügung durchsetzbarer) Unterlassungsanspruch, der sich gegen jede einseitige Durchführung der Betriebsänderung richtet; allein aus der in § 113 BetrVG enthaltenen Sanktionsmöglichkeit zu Gunsten der betroffenen Arbeitnehmer ergibt sich kein hinreichender Schutz des Rechtes des Betriebsrats auf Unterrichtung und Beratung. 2. Die bloße Freistellung der Belegschaft durch den Insolvenzverwalter stellt keinen Personalabbau im Sinne der Einschränkung des Betriebes nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar. 3. Die Freistellung der Belegschaft durch den Insolvenzverwalter und die Vergabe der restlichen Abwicklungsarbeiten an eine Leiharbeitsfirma stellt auch keine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG dar, die ebenfalls als Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG gilt.