LAG Köln - Beschluss vom 29.01.2013
12 TaBV 82/12
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 34/12

Unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Konzernrevisors bei fehlender Wiederholungsgefahr

LAG Köln, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 12 TaBV 82/12

DRsp Nr. 2013/20963

Unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Konzernrevisors bei fehlender Wiederholungsgefahr

Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats aus § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG setzt ebenso wie der allgemeine Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG das Bestehen einer Wiederholungsgefahr voraus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.08.2012 - 3 BV 34/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Unterlassungs- und Feststellungsansprüche des Antragstellers im Hinblick auf die Befugnisse der Konzernrevision.

Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Konzernbetriebsrat. In Ergänzung zu der bei der Beteiligten zu 2) bestehenden Konzern-Car-Policy (KCP) schlossen die Beteiligten am 12.01.2009 eine Konzernbetriebsvereinbarung zur Konzern-Car-Policy (KBV KCP). Beide Regelungswerke enthalten Bestimmungen zur Verfügungstellung von Dienstwagen durch die Beteiligten zu 2) bzw. deren Konzerngesellschaften an bestimmte Arbeitnehmergruppen. Als eine der drei begünstigten Arbeitnehmergruppen sind in der Anlage 1 zur KBV KCP die sog. "Wirtschaftlichkeitsfahrer" benannt. Hierzu heißt es in der Anlage 1 u. a.:

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