LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.04.2009
3 TaBVGa 2/09
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, See 3 BV Ga 137 c/08 vom 11.12.2008,

Unbegründeter Unterlassungsantrag der Arbeitgeberin gegenüber Informationsschreiben des Betriebsrats; namentliche Nennung von betrieblichen Funktionsträgern; Schilderung subjektiver Eindrücke zum Verhalten der anderen Seite

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 3 TaBVGa 2/09

DRsp Nr. 2009/19540

Unbegründeter Unterlassungsantrag der Arbeitgeberin gegenüber Informationsschreiben des Betriebsrats; namentliche Nennung von betrieblichen Funktionsträgern; Schilderung subjektiver Eindrücke zum Verhalten der anderen Seite

1. Es ist nicht per se rechtswidrig (und im Übrigen auch durchaus üblich), wenn im Betrieb die für den Betrieb handelnden Personen namentlich genannt werden; es ist eher eine Frage des Umgangsstils (jedoch nicht rechtswidrig), wenn eine der Betriebsparteien die andere Seite im Rahmen einer Berichterstattung oder streitigen Auseinandersetzung nicht mit der Funktionsbezeichnung sondern namentlich nennt. 2. Hat der Betriebsrat am Ende eines Betriebsratsinfos zum Ausdruck gebracht, er "habe den Eindruck", dass es hier nur darum gehe, ein langjähriges aktives Betriebsratsmitglied loszuwerden, und schildert der Betriebsrat insoweit seinen Eindruck, handelt es sich bei dieser Formulierung nicht um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung sondern lediglich um die Schilderung von subjektiven Eindrücken, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.12.2008 - See 3 BVGa 137 c/08 - abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 3;