LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.08.2012
7 TaBV 468/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; MTV Flugsicherung § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 15345/11

Unbegründeter Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei abschließender tariflicher Regelung zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 7 TaBV 468/12

DRsp Nr. 2012/23840

Unbegründeter Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei abschließender tariflicher Regelung zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach § 16 Abs. 3 Manteltarifvertrag Flugsicherung darf der Arbeitgeber nur in begründeten Einzelfällen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Dies steht einer generellen Anweisung an alle Mitarbeiter, während eines Arbeitskampfes bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen, entgegen. Damit entfällt auch ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, das durch einen allgemeinen Unterlassungsanspruch zu schützen wäre.

I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Januar 2012 - 23 BV 15345/11 - abgeändert und die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; MTV Flugsicherung § 16 Abs. 3;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten im Zusammenhang mit einer arbeitgeberseitigen Anweisung zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.