LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.07.2010
5 TaBV 18/10
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 7/09

Unbegründeter Unterlassungsanspruch des Betriebsrates zur vorläufigen Durchführung personeller Maßnahmen bei gerichtlichem Dauerstreit der Betriebsparteien um dringende Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 18/10

DRsp Nr. 2011/2727

Unbegründeter Unterlassungsanspruch des Betriebsrates zur vorläufigen Durchführung personeller Maßnahmen bei gerichtlichem Dauerstreit der Betriebsparteien um dringende Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen

1. Für den Antrag des Betriebsrates auf Unterlassung der vorläufigen Durchführung von personellen Maßnahmen gemäß § 100 BetrVG "wenn dies wegen eines bereits mindestens einen Monat vorher absehbaren Personalbedarfs nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist", ist eine gesetzliche Begründung nicht ersichtlich; insbesondere bleibt unklar, wodurch sich das Abstellen auf eine vorherige Kenntnis für den Zeitraum von einem Monat stützt. 2. Die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 BetrVG gegeben sind oder nicht, ist von der Arbeitgeberin nicht vorab sondern von den Arbeitsgerichten im konkreten Einzelfall zu entscheiden.