LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.08.2009
2 Sa 303/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1713/08

Unbegründeter Tantiemeanspruch bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 303/09

DRsp Nr. 2010/3866

Unbegründeter Tantiemeanspruch bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung

1. Die Tantieme gehört zu den Vergütungsbestandteilen, die in das Austauschverhältnis "Arbeit gegen Lohn" einbezogen sind; sie ist Arbeitsentgelt im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB und keine Gratifikation, die ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu zahlen ist. 2. Haben die Parteien die Tantieme ersichtlich erfolgsorientiert vereinbart und sie an den steigenden Gewinn des vom Arbeitnehmer als technischer Betriebsleiter mitgeleiteten Betriebs vereinbart, erlischt der Anspruch auf eine gewinnabhängige Tantieme, wenn der Arbeitnehmer zu einem nicht unerheblichem Zeitraum des Kalenderjahres (länger als sechs Monate) an der Arbeitsleistung verhindert und für diese Zeit kein Entgelt zu zahlen ist (§§ 275 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB).

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.04.2009 - 1 Ca 1713/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Tantiemezahlungen.