Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 47.451,80 EUR.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die Feststellungen im Tatbestand des Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 5. April 2006 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht München hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht passiv legitimiert.
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