LAG München - Urteil vom 26.01.2007
11 Sa 711/06
Normen:
BetrVG § 111 § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 9726/05

Unbegründeter Sozialplananspruch bei Ausscheiden eines Tochterunternehmens aus Konzernverbund

LAG München, Urteil vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 711/06

DRsp Nr. 2007/14437

Unbegründeter Sozialplananspruch bei Ausscheiden eines Tochterunternehmens aus Konzernverbund

Soll die Arbeitgeberseite nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung nur zur Zahlung von Abfindungen verpflichtet sein, wenn ein Arbeitnehmer aus ihren eigenen Diensten oder aus denjenigen eines Unternehmens, das im Zeitpunkt des Ausscheidens (noch) zum Konzern gehört, ausscheidet, ist mit dem Ausscheiden eines Tochterunternehmens aus dem Konzern die Ratio der Gewährung von Leistungen aus der Betriebsvereinbarung entfallen.

Normenkette:

BetrVG § 111 § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 47.451,80 EUR.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die Feststellungen im Tatbestand des Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 5. April 2006 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht München hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht passiv legitimiert.