Die Parteien streiten um die Leistung von Schmerzensgeld wegen Mobbings.
Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.05.2004 (dort S. 3 bis 5 = Bl. 47 bis 49 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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