LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.01.2005
9 Sa 597/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 331/04

Unbegründeter Schmerzensgeldanspruch bei Arbeitsplatzschikane - Mobbing

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 597/04

DRsp Nr. 2005/18854

Unbegründeter Schmerzensgeldanspruch bei Arbeitsplatzschikane - Mobbing

1. Die Auffassung des Bezirksleiters, der Streit zwischen zwei Arbeitnehmerinnen sei eine private Zwistigkeit, in die er sich nicht einmischen wolle, ist nicht derart diskriminierend, dass sie ein Element der Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch sein kann.2. Arbeitsunfähigkeitszeiten können auf allen möglichen medizinischen Ursachen beruhen; ein Zusammenhang mit einer Schikanierung am Arbeitsplatz muss nachvollziehbar und schlüssig dargelegt werden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Schmerzensgeld wegen Mobbings.

Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.05.2004 (dort S. 3 bis 5 = Bl. 47 bis 49 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.