Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch Schadensersatz in Höhe des ihm in der Zeit vom 01.05.2000 bis 31.11.2001 entgangenen Bruttolohnes von insgesamt EURO 40.243,87 abzüglich des in dieser Zeit erhaltenen Arbeitslosengeldes von insgesamt EURO 22.483,67.
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