LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.01.2007
2 Sa 399/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 826 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 368
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 374 d/06

Unbegründeter Schadensersatzanspruch gegen Kollegen nach Weiterleitung angeblich beleidigender Äußerungen - keine haftungsausfüllende Kausalität bei vergleichsweiser Einigung mit Arbeitgeber im Kündigungsrechtsstreit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 399/06

DRsp Nr. 2007/9871

Unbegründeter Schadensersatzanspruch gegen Kollegen nach Weiterleitung angeblich beleidigender Äußerungen - keine haftungsausfüllende Kausalität bei vergleichsweiser Einigung mit Arbeitgeber im Kündigungsrechtsstreit

»Kündigt ein Arbeitgeber wegen angeblicher beleidigender Äußerungen über eine abwesende Vorgesetzte das Arbeitsverhältnis, so kommt ein Schadenersatzanspruch des gekündigten Arbeitnehmers gegen den Mitarbeiter, der die Äußerung weitergegeben hat, nicht in Betracht, wenn der Gekündigte sich mit dem Arbeitgeber vergleicht, statt den Kündigungsrechtsstreit durchzuführen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 826 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten sowie dessen Kollegen J., der in einem gesonderten Rechtsstreit in Anspruch genommen wird (5 Sa 396/06 LAG Schleswig-Holstein) Schadenersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Der Kläger ist von Beruf Industriemeister, Fachrichtung Lebensmitteltechnik. Er war bei der Fa. K. in E. seit dem 1.1.1990 bis zum 31.8.2005 beschäftigt und als Teamsprecher tätig. Die Vergütung betrug zuletzt 4.300 EUR brutto monatlich. Der Beklagte und der Mitarbeiter J. waren Vorgesetzte des Klägers. Der Beklagte unterzeichnete am 4.1.2005 eine Erklärung mit folgendem Inhalt: