Der Kläger war bis Ende April 2005 bei der Beklagten beschäftigt. Am 3. Februar 2004 hat er einen Arbeitsunfall erlitten. Der Unfall ereignete sich, als der Kläger an einer Nassschleifmaschine arbeitete. Dabei brach er mit dem linken Bein in einen hinter der Maschine verlaufenden, etwa 40 Zentimeter tiefen und 25 bis 30 Zentimeter breiten Abwasserkanal ein. Dadurch kam es zu einer erheblichen Verletzung am rechten Knie. Der Unfall wurde von der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt.
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