LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.05.2010
10 Ta 72/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 934/09

Unbegründeter Prozesskostenhilfeantrag nach rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 72/10

DRsp Nr. 2010/9950

Unbegründeter Prozesskostenhilfeantrag nach rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache

Prozesskostenhilfe für die Vorinstanz kann das Beschwerdegericht der bedürftigen Partei grundsätzlich nicht mehr bewilligen, wenn sie in der Hauptsache rechtskräftig unterlegen ist.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.01.2010, Az.: 5 Ca 934/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin hat am 04.08.2009 im Hauptsacheverfahren gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung restlichen Arbeitsentgelts für die Zeit vom 15.11.2008 bis zum 13.07.2009 in einer Gesamthöhe von € 2.620,50 netto erhoben. Das Arbeitsgericht hat am 19.08.2009 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, die fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Mit Schriftsatz vom 12.10.2009 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin und beantragte, ihr unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.01.2010 das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat ihre Berufung gegen dieses Urteil (Az. 10 Sa 100/10) mit Schriftsatz vom 19.04.2010 zurückgenommen.