1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.01.2010, Az.:
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin hat am 04.08.2009 im Hauptsacheverfahren gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung restlichen Arbeitsentgelts für die Zeit vom 15.11.2008 bis zum 13.07.2009 in einer Gesamthöhe von € 2.620,50 netto erhoben. Das Arbeitsgericht hat am 19.08.2009 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, die fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Mit Schriftsatz vom 12.10.2009 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin und beantragte, ihr unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.01.2010 das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat ihre Berufung gegen dieses Urteil (Az. 10 Sa 100/10) mit Schriftsatz vom 19.04.2010 zurückgenommen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|