LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.04.2007
9 Ta 87/07
Normen:
ZPO § 141 Abs. 2, 3 ; ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2724
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2454/06

Unbegründeter Ordnungsgeldbeschluss wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens - fehlende Aufklärungsmöglichkeit durch GmbH-Geschäftsführer

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.04.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 87/07

DRsp Nr. 2007/17957

Unbegründeter Ordnungsgeldbeschluss wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens - fehlende Aufklärungsmöglichkeit durch GmbH-Geschäftsführer

1. Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens kann nur gegen die Partei selbst, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden.2. Auch wenn der von der beklagten GmbH entsandte Vertreter die Fragen des Gerichts betreffend der in Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Gehaltsabzüge nicht beantworten kann, liegt dennoch eine Vereitelung des Zwecks der Anordnung nicht vor, wenn nicht ersichtlich ist, dass diesbezügliche Fragen vom Geschäftsführer der Beklagten dann, wenn dieser persönlich erschienen wäre, hätten beantworten können.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 2, 3 ; ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.