1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird
der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln
vom 5. November 2009 - 12 Ca 4574/09 - aufgehoben.
2. Beschwerdewert: EUR 700,00.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
1.§ 141 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass gegen eine Partei ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Verhandlungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden kann, sofern die Partei entgegen einer Anordnung ihres persönlichen Erscheinens im Termin ausbleibt. Das Gericht hat dabei den Sinn und Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei sowie des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen.
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