LAG Köln - Beschluss vom 07.01.2010
9 Ta 437/09
Normen:
ZPO § 141 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4574/09

Unbegründeter Ordnungsgeldbeschluss gegen ausgebliebene Partei bei Abschluss der Instanz durch Endurteil

LAG Köln, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 437/09

DRsp Nr. 2010/3747

Unbegründeter Ordnungsgeldbeschluss gegen ausgebliebene Partei bei Abschluss der Instanz durch Endurteil

1. Ein Ordnungsgeld kann nach § 141 Abs. 3 ZPO nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert. 2. Wird in der Verhandlung, zu der die Partei unentschuldigt nicht erschienen ist, durch Endurteil die Instanz abgeschlossen, kann ein Ordnungsgeld nicht verhängt werden.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird

der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln

vom 5. November 2009 - 12 Ca 4574/09 - aufgehoben.

2. Beschwerdewert: EUR 700,00.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

1.§ 141 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass gegen eine Partei ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Verhandlungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden kann, sofern die Partei entgegen einer Anordnung ihres persönlichen Erscheinens im Termin ausbleibt. Das Gericht hat dabei den Sinn und Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei sowie des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen.