LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.05.2009
4 Ta 139/09
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; ZPO § 767;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 30/99

Unbegründeter Ordnungsgeldantrag des Betriebsrates aufgrund eines vor Jahren erlassenen Unterlassungstitels; Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der vorläufigen Durchführung einer personellen Maßnahme; Zurechnung von Vertreterhandeln bei personellen Maßnahmen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 139/09

DRsp Nr. 2009/16800

Unbegründeter Ordnungsgeldantrag des Betriebsrates aufgrund eines vor Jahren erlassenen Unterlassungstitels; Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der vorläufigen Durchführung einer personellen Maßnahme; Zurechnung von Vertreterhandeln bei personellen Maßnahmen

1. Das Recht des Betriebsrsats zur Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entfällt nicht schon dann, wenn der Arbeitgeber den Titel einige Jahre lang befolgt hat (entgegen LAG Schleswig-Holstein 27.12.2001 - 1 Ta 15c/01 - NZA-RR 2002/357). 2. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der vorläufigen Durchführung einer personellen Maßnahme von § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG beginnt auch dann erst mit dem Beginn der Durchführung der Maßnahme zu laufen, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die bevorstehende vorläufige Durchführung unterrichtet hatte. 3. Bei der Ordnungsgeldfestsetzung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG wegen eines Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist dem Arbeitgeber ein Verschulden von Personalsachbearbeitern in der Regel nur zuzurechnen, wenn dieses auf einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Organisationsverschulden beruht.

Tenor: