Die Parteien haben auf der Grundlage des IB-Altersteilzeit-Tarifvertrages einen Vertrag über Altersteilzeit am 28.02.2000 geschlossen, wonach der Kläger, welcher seit 01.06.1976 bei der Beklagten beschäftigt ist, ab 01. Mai 2000 in Altersteilzeit im Blockmodell geht, so dass er vom 01. Mai 2000 bis 30.04.2001 mit voller tariflicher regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit arbeiten sollte und sodann in der Zeit vom 01.05.2001 bis zum 30.04.2002 eine Freistellung erfolgen sollte.
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