LAG Hamm - Beschluss vom 19.10.2007
10 TaBV 67/07
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 39 § 50 Abs. 1 Satz 1 § 75 Abs. 1 § 80 Abs. 1 Satz 1 § 82 Abs. 2 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 299/06

Unbegründeter Globalantrag des Betriebsrats zur Anwesenheit von Betriebsratsmitgliedern bei Mitarbeitergesprächen - unbegründeter Unterlassungsantrag zu missbilligender Äußerung des Betriebsleiters bezüglich der Kontaktaufnahme von Mitarbeitern zum Betriebsrat - kein Mitbestimmungsrecht bei abschließender tariflicher Regelung - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei Einführung neuer Verrechnungsklauseln in Formulararbeitsverträgen

LAG Hamm, Beschluss vom 19.10.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 67/07

DRsp Nr. 2008/1742

Unbegründeter Globalantrag des Betriebsrats zur Anwesenheit von Betriebsratsmitgliedern bei Mitarbeitergesprächen - unbegründeter Unterlassungsantrag zu missbilligender Äußerung des Betriebsleiters bezüglich der Kontaktaufnahme von Mitarbeitern zum Betriebsrat - kein Mitbestimmungsrecht bei abschließender tariflicher Regelung - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei Einführung neuer Verrechnungsklauseln in Formulararbeitsverträgen

1. Ein Globalantrag, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst, ist grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn er zumindest auch Sachverhalte erfasst, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist.2. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds auf Wunsch des jeweiligen Mitarbeiters bei Gesprächen zu dulden, in denen Arbeitsanweisungen verbunden mit Abmahnungen ausgesprochen werden.3. Auch wenn eine missbilligende Äußerung des Betriebsleiters zum Aufsuchen des Betriebsrats als Einschüchterungsversuch gegenüber Mitarbeitern zu bewerten ist, begründet dieses Verhalten als einmaliges Versagen keinen besonders schwerwiegender Pflichtenverstoß im Sinne § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.