LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.02.2007
4 TaBV 200/06
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1, 2 § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 275/06

Unbegründeter Globalantrag des Betriebsrates bei mitbestimmungsfreier Versetzung ins Ausland

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 200/06

DRsp Nr. 2007/14306

Unbegründeter Globalantrag des Betriebsrates bei mitbestimmungsfreier Versetzung ins Ausland

1. Ein Globalantrag, der sich nicht auf voneinander zu trennende und konkret gegeneinander abgrenzbare Sachverhalte bezieht, ist ein einheitlicher Streitgegenstand, der nur insgesamt zugesprochen oder zurückgewiesen werden kann; besteht das mit dem Antrag geltend gemachte Mitbestimmungsrecht in bestimmten von dem Globalantrag umfassten Fällen nicht, ist der Antrag insgesamt zurückzuweisen.2. § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG unterscheidet nur zwischen Arbeitnehmern, die üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist; ein Mischtatbestand, in dem ein Arbeitnehmer üblicherweise in einem bestimmten, geografisch begrenzten Raum seinen Arbeitsplatz wechselt, bezüglich anderer Orte aber im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG versetzt wird, kennt das Betriebsverfassungsgesetz nicht. 3. Arbeitnehmer, die bisher im Inland gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG an wechselnden Arbeitsplätzen beschäftigt wurden, können mitbestimmungsfrei auch im Ausland beschäftigt werden; die individualvertragliche Zulässigkeit derartiger Maßnahmen ist mitbestimmungsrechtlich ohne Bedeutung.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1, 2 § 99 ;

Gründe:

I.